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Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Warsteiner Tafel e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Warstein und ist im Vereinsregister beim AG Arnsberg unter VR 80293 eingetragen.

§ 2 – Zweck

  1. Die Körperschaft Warsteiner Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mild täti ge Zwe cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Ausgabestelle für Nahrungsmittel. Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Warsteiner Tafel durch unmittelbare Ansprache natürlicher Personen, Institutionen und juristischer Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sammeln und an von Armut betroffene Personen in Warstein weitergeben. Zu diesem Zweck werden ein Treffpunkt und eine Lebensmittelausgabestelle eingerichtet. Die Lebensmittelausgabe erfolgt kostenlos oder für einen symbolischen Betrag. Die Warsteiner Tafel versteht dieses Angebot als freiwillige Zuwendung im Sinne des § 78 BSHG. Die Warsteiner Tafel wird im Rahmen ihrer Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Warsteiner Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung vom 01.01.1977 verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ein Kosten- und Auslagenersatz kann vom Vorstand gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Warsteiner Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache natürlicher Personen, Institutionen und juristischer Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sammeln und an von Armut betroffene Personen in Warstein weitergeben. Zu diesem Zweck werden ein Treffpunkt und eine Lebensmittelausgabestelle eingerichtet. Die Lebensmittelausgabe erfolgt kostenlos oder für einen symbolischen Betrag, der deutlich unter dem Wert der verteilten Lebensmittel liegt. Die Warsteiner Tafel e.V. versteht dieses Angebot als freiwillige Zuwendung im Sinne des § 78 BSHG. Die Warsteiner Tafel e.V. wird im Rahmen ihrer Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit leisten.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Neu-Mitglied die Satzung an.
  3. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
  4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Sie können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
  5. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.Aus sozialen Gründen kann der Vorstand für natürliche Personen einen geringeren Jahresbeitrag festlegen.

§ 4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung (§ 5) und
b. der Vorstand (§ 6).

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Feststellung und Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Auflösung des Vereins
  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen werden jeweils mit einer Stimme vertreten.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens 1/3 der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist von dem bzw. der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderem Vorstandsmitglied zu leiten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlussfähigkeit zu Satzungsänderungen, zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Vereinsauflösung liegt nur dann vor, wenn 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Sind weniger Mitglieder erschienen, kann innerhalb von 4 (vier) Wochen zu einer neuen Versammlung eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für diesen Fall muss die Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher versandt werden.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
  • Vorsitzende(r)
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Kassenführer(in)
  • bis zu zwei Beisitzer(innen)

Zum Vorstand i.S.v. § 26 BGB gehören Vorsitzende/r, Stellv. Vorsitzende/r und Kassenführer/in.

  1. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.
  2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  4. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  6. Vorsitzende/r, Stellvertende/r Vorsitzende/r und Kassenführer/in sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 – Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den AWO-Ortsverein Warstein, der es unmittelbar und aus schließ lich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 19.August 2016